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   BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R   

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BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R (https://dejure.org/2020,17200)
BSG, Entscheidung vom 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R (https://dejure.org/2020,17200)
BSG, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - B 8 SO 27/18 R (https://dejure.org/2020,17200)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Keine Berücksichtigung von Zuwendungen der Integrierten Angebotswerkstatt â€" IAW; Schleswig als Einkommen im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII; Anforderungen an das Vorliegen einer ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege - Zahlungen der Einrichtung an die Maßnahmeteilnehmer - Zuwendungen der freien ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 130, 250
  • NZS 2021, 302
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R
    Unerheblich ist es deshalb auch, ob die Einnahmen zu den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören und der Steuerpflicht unterliegen (zum Ganzen bereits Bundessozialgericht vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 14).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Fachkliniken N. gGmbH (nunmehr D. N. gGmbH), die die IAW betreibt, als Gesellschaft der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu F., des Zentrums für Mission und Ökumene, des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises N. und der Vereine F. N. eV und B. eV (zumindest der zuletzt genannte Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands), selbst Mitglied eines der in der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtverbände Schleswig-Holstein eV organisierten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist und ob ggf Organisationen, die nicht einem der dort zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände angehören, zu den Einrichtungen der "freien Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs. 1 SGB XII zählen (zur denkbaren Einbeziehung von Einrichtungen und Organisationen in den Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 SGB XII, die nicht der Liga/Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angehören, bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 16; eingehend zum Streitstand Kokemoor, SGb 2014, 613, 617 f).

    Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt insoweit die Sozialhilfeträger durch private Organisationen bei ihren Aufgaben nach dem SGB XII angemessen, ist in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 15 mwN) .

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab; denn in dem 2013 entschiedenen Fall (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1) lagen der Betreuung des dortigen Klägers in einem "Arbeitstraining" keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem Träger einer Sozialleistung nach § 12 SGB I zugrunde.

    Dies hat der Senat bereits zu § 84 Abs. 1 SGB XII entschieden, der ebenfalls eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgibt (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 19 f) ; im Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB XII gilt nichts anderes.

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R
    Hier kann aber offenbleiben, ob als eine solche "öffentlich-rechtliche Vorschrift" die in einem Normvertrag nach §§ 75 ff SGB XII vereinbarte Zuwendung an den Teilnehmer (mit ausdrücklicher Zweckbestimmung) genügen würde (zum Ganzen Kokemoor, SGb 2014, 613, 617; vgl auch BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 24) ; denn jedenfalls sind die Zahlungen an die Maßnahmeteilnehmer durch den Leistungserbringer hier von den Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nicht erfasst.

    Insbesondere lässt sich weder aus den Freibeträgen für Beschäftigte in einer WfbM noch aus dem Zweck des im Berufsbildungsbereich einer WfbM gezahlten Ausbildungsgelds (vgl § 125 SGB III) , das nach der Rechtsprechung des Senats als Einkommen unberücksichtigt bleibt (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 30 ff) , mangels Vergleichbarkeit eine Grenze ableiten, ab der wegen der Höhe der Zuwendung eine besondere Härte entfiele.

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R
    Insbesondere die Berücksichtigung von Zuwendungen, die denselben Zweck verfolgen wie die Sozialhilfe, bedeutet im Regelfall keine besondere Härte (vgl bereits BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - RdNr 22) .
  • BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Fahrkostenersatz

    Auch handelt es sich nicht um eine nach § 11a Abs. 4 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommene Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege, weil der Fahrkostenersatz, wie ausgeführt, gerade aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung erbracht wird (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 17; zur vergleichbaren Situation im Leistungserbringungsrecht BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - BSGE 130, 250 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 2; zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 3/20 R - SozR 4-4200 § 11a Nr. 5 RdNr 17).
  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/20 R

    Arbeitslosengeld II: Trinkgeld ist kein Einkommen

    Insbesondere die Berücksichtigung von Zuwendungen, die denselben Zweck verfolgen wie die Sozialhilfe, bedeutet danach im Regelfall keine besondere Härte (vgl dazu zuletzt BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - BSGE 130, 250 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 2, RdNr 22 mwN), wäre demnach im System des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II nicht grob unbillig.
  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege - bei dem Caritasverband handelt es sich um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege (vgl hierzu näher BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - RdNr 18 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - bestimmt § 11a Abs. 4 SGB II, dass diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

    Für die Abgrenzung der Zuwendung vom Erwerbseinkommen liefert die Höhe der Bezüge wesentliche Anhaltspunkte (vgl BSG vom 22.9.1988 - 7 RAr 13/87 - SozR 4100 § 101 Nr. 7, RdNr 23 f; vgl zur Bedeutung der Höhe der Entlohnung bei Zuverdienstprojekten BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 4/21 R

    Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei Mukoviszidoseerkrankung;

    Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es daher (zunächst) keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden (zuletzt BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - BSGE 130, 250 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 2, RdNr 15 mwN) .
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 12 S 1054/20

    Berücksichtigung des von Vater gezahlten Schulgeldes bei Bemessung des Wohngeldes

    Abgesehen davon unterbleibt die Berücksichtigung einer freiwilligen Zuwendung als Einkommen auch in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, wenn der Einsatz der Einnahmen durch Hinzutreten atypischer Umstände übermäßig hart bzw. grob unbillig erscheint; ansonsten ist die Berücksichtigung der Regelfall (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R -, juris Rn. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.12.2023 - L 2 SO 3359/21
    Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es zunächst keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden (einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig und unter welcher Bezeichnung bzw. Form) und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig wären (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R - juris Rn. 15; Urteil vom 28.02.2013 - B   8 SO 12/11 R - juris Rn. 14; Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/08 R - juris Rn. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17 - juris; vgl. ferner § 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII).
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